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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Nutzung der Anlage

Die Anlage darf nur im vereinbarten Zeitraum und am vereinbarten Veranstaltungsort verwendet werden. Eine Weitervermietung oder gewerbliche Nutzung ohne Zustimmung des Vermieters ist untersagt.

 

§2 Betreuung der Anlage

Eine durchgehende Betreuung der Anlage durch den Vermieter ist nicht Bestandteil des Vertrags, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Mieter ist für den sicheren Betrieb der Anlage verantwortlich. Eine detaillierte Bedienungsanleitung und Einweisung in das Gerät wird, sofern möglich, vor Ort bereitgestellt.

 

§3 Haftung und Schäden

Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Mitteilung über den Schaden über die in der Anlage vermerkte Telefonnummer zu machen. Der Mieter haftet für alle während der Mietdauer entstandenen Schäden an der Anlage, sofern diese durch unsachgemäße Bedienung oder mutwillige Zerstörung verursacht wurden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch seine Gäste oder andere Dritte während der Nutzung der Anlage verursacht werden. Es ist ein Protokoll anzufertigen mit Namen und Anschriften der Beteiligten, soweit bekannt, sowie der Schadenshergang zu beschreiben.


Eine Haftpflichtversicherung des Mieters wird empfohlen.

 

§4 Verlust oder Diebstahl während der Veranstaltung

Für Verlust oder Diebstahl der Anlage oder einzelner Komponenten während der Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt seitens des Vermieters vorliegt.

 

§5 Technikausfall / Eigenverschuldung des Mieters

Im Falle eines Ausfalls der Anlage durch Bedienfehler oder Eingriffe durch den Mieter oder Dritte besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises.

 

§6 Stornierungsbedingungen

– Eine Stornierung durch den Mieter ist jederzeit schriftlich möglich.
– Die Anzahlung (100 €) wird bei jeder Stornierung einbehalten, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung.
– Bei einer Stornierung ab 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen, sofern der Termin nicht erfolgreich anderweitig vergeben werden kann.

– Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§7 Voraussetzungen vor Ort

Der Mieter verpflichtet sich, am Veranstaltungsort folgende Voraussetzungen sicherzustellen:
– Eine ebene, überdachte (witterungsgeschützte) und frei zugängliche Fläche von mindestens 2,4 m², auf der die 360-Grad-Videoanlage sicher aufgebaut und betrieben werden kann.
– Eine funktionsfähige, haushaltsübliche Stromversorgung (230V) in unmittelbarer Nähe des Aufstellorts.
– Bei Veranstaltungen im Freien ist ein geeigneter Witterungsschutz (z. B. Zelt oder Überdachung) bereitzustellen.

Sollten diese Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt erfüllt sein, behält sich der Vermieter das Recht vor, den Aufbau abzubrechen bzw. anzupassen. Eine Rückerstattung des Mietpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Sollte sich der Aufbau oder die Übergabe aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, um mehr als 30 Minuten verzögern, behält sich der Vermieter vor, eine Pauschale von 30 € je angefangener Stunde Wartezeit zu berechnen.

 

§8 Ausfall der Anlage

Sollte die Anlage durch höhere Gewalt oder technische Defekte, die nicht vom Mieter verschuldet wurden, ausfallen, wird der Mietpreis (inkl. Anzahlung) vollständig erstattet. Weitere Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Bei technischen Problemen, bemüht sich der Vermieter um schnellstmögliche Beseitigung des Mangels, sollte dieses nach Einschätzung des Vermieters nicht möglich sein, wird die bis dato erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt. Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter weist den Mieter ausdrücklich darauf hin.

 

§9 Durchführung durch Dritte

Der Vermieter ist berechtigt, für Lieferung, Aufbau, Betreuung und Abbau der 360-Grad-Videoanlage Dritte (z. B. beauftragte Helfer oder Mitarbeiter) einzusetzen. Diese handeln im Auftrag und mit Vollmacht des Vermieters.
Der Mieter erkennt deren Handlungen in Bezug auf Auf- und Abbau sowie Betreuung der Anlage als rechtsverbindlich im Rahmen dieses Vertrages an.

 

§10 Mitwirkungspflichten des Mieters

Der Mieter wird dem Vermieter bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Der Mieter duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte und den Aufenthalt des Personals vom Vermieter zum zeitgerechten Aufbau vor der Veranstaltung, während der Veranstaltung bis zum Ende und zum Abbau der Geräte.


Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Mieter vor Beginn der Veranstaltung für eine entsprechende Duldung des Dritten. Gegebenenfalls erforderliche Zutrittsberechtigungen wie z.B. Ausstellerausweise zu Messen und evtl. erforderliche Einfahrts- und Parkberechtigungen sind durch den Mieter zu beschaffen und bis spätestens 3 Tagen vor der Veranstaltung an den Vermieter zu übergeben. Auf die aufgestellten Geräte als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Mieter ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen. Der Mieter weist ggf. weitere Teilnehmer in das Gerät ein und weist auf die ausgehändigte Bedienungsanleitung hin.

Der Mieter ist verpflichtet, die Ware am ersten Werktag nach der Veranstaltung (oder schriftlich anders vereinbart) zurückzugeben bzw. die Abholung zu gewährleisten. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter entstehende Schäden zu ersetzen (z.B. entgangener Gewinn bei unmöglich gewordener Weitervermietung).


§11 Datenschutz

Die bei der Veranstaltung aufgenommenen Fotos und Videos werden ausschließlich dem Mieter zur Verfügung gestellt.
Der Versand erfolgt zeitnah nach der Veranstaltung, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen, digital über einen Download-Link oder auf anderem vereinbarten Weg.
Der Vermieter speichert die Aufnahmen nur so lange, wie es zur Datenübertragung und Qualitätssicherung erforderlich ist – maximal jedoch 14 Tage nach dem Veranstaltungsdatum – und löscht sie anschließend vollständig.
Eine Weitergabe oder Nutzung der Aufnahmen durch den Vermieter erfolgt nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt, nach erfolgreichem Abschluss des Vertrages den Mieter als Referenzkunden zu Werbe- oder Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen. Der Mieter kann dem jederzeit widersprechen.

 

§12 Schriftformklausel, Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gilt deutsches Recht. Die Anwendung der Kollissionsnormen des EGBGB ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für alle Leistungen, insbesondere Lieferung und Zahlung, ist Dinslaken.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Dinslaken vereinbart.
Sollte eine der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten dann die gesetzlichen Bestimmungen.

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